AGB

 

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

der RATH & Co GesmbH

Teiritzstraße 3

2100 Korneuburg (FN123142t)

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  1. Geltungsbereich

(1) Für den gesamten Geschäftsverkehr, sohin sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen der RATH & Co GesmbH (im Folgenden: „RATH, wir oder uns“) und Vertragspartnern oder Dritten (im Folgenden: „Geschäftspartner“) gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: „AGB“). Diese AGB sind für den gesamten gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverkehr mit RATH verbindlich, auch wenn darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird.

(2) Von diesen AGB abweichende oder ergänzende Regelungen – insbesondere allgemeine Geschäfts-, Liefer- oder Einkaufsbedingungen von Geschäftspartnern – werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies von RATH ausdrücklich schriftlich bestätigt wurde. Gegenbestätigungen des Geschäftspartners unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen.

(3) Die AGB sind unter der Internet-Homepage „http://www.rath-co.at/de/ueber-uns/agb.html“ abrufbar.

  1. Angebot, Vertragsabschluss

(1) Angebote von RATH sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. An allfällige verbindliche Angebote ist RATH vierzehn Tage ab dem auf dem Angebot genannten Datum gebunden. Kostenvoranschläge für Service- oder Reparaturarbeiten verstehen sich stets ohne Gewährleistung für seine Richtigkeit im Sinne von § 1170a Abs 2 ABGB.

(2) Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn RATH nach Erhalt einer Bestellung oder eines Auftrags eine schriftliche Auftragsbestätigung, die Rechnung oder eine Lieferung abgesendet hat.

(3) Änderungen oder Ergänzungen des abgeschlossenen Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Mündliche Vereinbarungen, auch die unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, sind ohne unsere schriftliche Bestätigung rechtsunwirksam.

(4) Im Zusammenhang mit der Vertragsanbahnung oder eines sonstigen Kontakts zur Verfügung gestellte Unterlagen, insbesondere Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge, Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen, sonstige technische Unterlagen sowie sonst bekannt gewordene Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse dürfen ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Der Geschäftspartner verpflichtet sich, diese Information nur im Rahmen des abgeschlossenen Vertrages und soweit für dessen Umsetzung erforderlich, zu verwenden. Diese Verpflichtung besteht unabhängig vom Zustandekommen eines Vertragsabschlusses und auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung fort.

  1. Preise

(1) Unsere Preise verstehen sich in Euro ab Werk, ausschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer, exklusive Verpackung, Transportbehelfen, Verladung, Abladen, Montage, Demontage, Aufstellung, Rücknahme und ordnungsgemäße Verwertung und Entsorgung von Altgeräten. Transport- oder Transportversicherungskosten, sowie sonstige Gebühren, Steuern und Abgaben trägt der Geschäftspartner.

(2) Die dem Geschäftspartner bekannt gegebenen Preise basieren auf den Kosten und (Markt-)Bedingungen zum Zeitpunkt der Legung des Angebots. Sollten sich die Kosten oder Bedingungen bis zum Zeitpunkt der Lieferung ändern, ist RATH berechtigt, die Preise entsprechend ohne vorherige Verständigung anzupassen.

  1. Lieferung/Leistung

(1) Von RATH angegebene Liefer-/Leistungsfristen oder -termine sind unverbindlich und verstehen sich als voraussichtlicher Liefer-/Leistungszeitpunkt, falls sie nicht ausdrücklich und schriftlich als verbindlich vereinbart wurden.

(2) RATH ist berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen/-leistungen durchzuführen. Unsere Lieferungen und Leistungen sind stets teilbar.

(3) Sowohl verbindlich vereinbarte als auch unverbindlich in Aussicht gestellte Liefer-/Leistungsfristen oder -termine verlängern sich angemessen, wenn bei uns oder einem Zulieferanten unvorhergesehene oder vom Parteiwillen unabhängige Hindernisse wie beispielsweise Fälle höherer Gewalt, kriegerische Ereignisse, behördliche Eingriffe und Verbote, Transport- und Verzollverzug, Energie- und Rohstoffmangel, Ausschuss eines größeren Arbeitsstücks, Arbeitskonflikte, Ausfall wichtiger Zulieferanten oder Ähnliches eintritt.

(4) Ein allfälliger Verzug von RATH tritt erst nach schriftlicher Setzung einer angemessenen Nachfrist ein.

  1. Über-/Unterlieferung bei Sonderanfertigungen

(1) Aus fertigungstechnischen Gründen behalten wir uns bei Sonderartikeln eine Mehr- oder Minderlieferung um ca. 10%, mindestens jedoch 1 Stück vor. Berechnet wird die Liefermenge.

(2)Technische Änderungen oder Streichungen nach Datum unserer Auftragsbestätigung sind nur gegen Berechnung der eventuell anfallenden Kosten möglich.

  1. Verpackung und Versand

(1) Die Verpackung erfolgt in handelsüblicher Weise auf Kosten des Geschäftspartners. Das Verpackungsmaterial wird nicht zurückgenommen.

(2) Ist eine Versendung vereinbart, erfolgt diese mit üblichen Transportmitteln ohne Gewähr für die billigste und schnellste Variante. Mangels anderslautender ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung erfolgt der Versand unversichert auf Kosten und Gefahr des Geschäftspartners.

  1. Erfüllungsort, Abnahme und Gefahrenübergang

(1) Für Lieferung und Zahlung gilt als Erfüllungsort der Sitz von RATH, auch dann, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt.

(2) Der Geschäftspartner ist verpflichtet, die von RATH erbrachten Lieferungen und Leistungen abzunehmen.

(3) Mit der Lieferung „AB WERK“ gelten gelieferte Waren als abgenommen.

(4) Das Risiko des Transportes und/oder Versands trägt daher der Vertragspartner. Ist Versendung vereinbart, geht die Gefahr über, sobald RATH die Ware dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt übergeben hat.

(5) Beim Download und beim Versand von Daten geht die Gefahr des Untergangs bzw. der Veränderung der Daten mit dem Überschreiten unserer Netzwerkschnittstelle auf den Geschäftspartner über.

 (6) Der Übergabe steht es gleich, wenn der Geschäftspartner mit der Annahme in Verzug ist.

  1. Eigentumsvorbehalt

(1) Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt:

(2) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher sich aus der Geschäftsbeziehung insgesamt ergebenden Forderungen unser Eigentum. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen, wenn einzelne unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen worden sind und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

(3) Der Geschäftspartner ist verpflichtet, die Ware während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln und sie insbesondere gegen Beschädigung und Wegnahme zu sichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Geschäftspartner diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen. Der Geschäftspartner hat RATH unverzüglich schriftlich von allen Zugriffen Dritter auf die Ware zu unterrichten, insbesondere von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sowie von etwaigen Beschädigungen oder der Vernichtung der Ware. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Anschriftenwechsel hat der Geschäftspartner unverzüglich anzuzeigen. Der Geschäftspartner hat RATH alle Schäden und Kosten zu ersetzen, die durch einen Verstoß gegen diese Verpflichtungen und durch erforderliche Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter auf die Ware entstehen. RATH ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Geschäftspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, vom Vertrag zurücktreten und die Ware heraus zu verlangen. RATH ist darüber hinaus berechtigt, bei Verletzung einer Pflicht nach diesem Vertragspunkt vom Vertrag zurückzutreten.

(4) Der Geschäftspartner ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern, wobei er sich das ihm zustehende bedingte Eigentum an den Waren gegenüber seinen Abnehmern so lange vorzubehalten hat, bis diese den Kaufpreis voll bezahlt haben. Der Geschäftspartner tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen und verpflichtet sich, einen entsprechenden Vermerk in seinen Büchern oder auf seinen Fakturen anzubringen. RATH nimmt die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Geschäftspartner zur Einziehung der Forderung ermächtigt. RATH behält sich vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Geschäftspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.

(5) Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Geschäftspartner erfolgt stets im Namen und im Auftrag für RATH. Erfolgt eine Verarbeitung der Ware, so erwirbt RATH an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von RATH gelieferten Ware. Dasselbe gilt, wenn die Waren mit anderen Gegenständen vermischt werden.

  1. Rechnung und Zahlungsbedingungen

(1) Soweit keine anderen Zahlungsbedingungen vereinbart werden, sind sämtliche Zahlungen bis spätestens vierzehn Tage nach Rechnungslegung (dato Faktura) ohne jeden Abzug zu leisten.

(2) Eine allfällige Annahme von Schecks oder Wechsel erfolgt stets nur zahlungshalber. Alle damit im Zusammenhang stehenden Spesen (wie beispielsweise Einziehungs- und Diskontspesen) gehen zu Lasten des Geschäftspartners.

(3) Eine Aufrechnung gegen unsere Ansprüche mit Gegenforderungen ist unzulässig, es sei denn, diese Gegenforderungen stehen im rechtlichen Zusammenhang mit unseren Ansprüchen, sind gerichtlich festgestellt oder von RATH anerkannt.

(4) Die Zurückbehaltung von Zahlungen durch den Vertragspartner aus welchem Grund immer, insbesondere wegen Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen ist unzulässig.

(5) Bei Teillieferungen/-leistungen sind Teilrechnungen stets zulässig.

(6) Bei Zahlungsverzug des Geschäftspartners kann RATH unbeschadet seiner sonstigen Rechte die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bis zur Bewirkung der rückständigen Zahlung zurückbehalten, sämtliche offene Forderungen aus diesem oder anderen Rechtsgeschäften sofort fällig stellen oder unter Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. RATH ist ferner berechtigt, vom Geschäftspartner bei Zahlungsverzug Verzugszinsen in Höhe von 12 % p.a. sowie alle mit der Eintreibung der offenen Rechnungsbeträge in Zusammenhang stehenden Mahn-, Inkasso- Erhebungs- und Auskunftskosten sowie Rechtsanwaltskosten einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu begehren.

(7) Eingeräumte Rabatte oder Boni sind mit der termingerechten Leistung der vollständigen Zahlung bedingt.

  1. Gewährleistung

(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate ab Abnahme bzw. Gefahrenübergang gemäß Punkt 6. dieser AGB.

(2) Das Vorliegen von Mängeln ist stets vom Geschäftspartner nachzuweisen. § 924 ABGB ist abbedungen.

(3) Der Geschäftspartner ist verpflichtet, erhaltene Ware unverzüglich gründlich zu untersuchen und Mängel, die er durch Untersuchung festgestellt hat oder feststellen hätte müssen, unverzüglich, längstens aber binnen 8 Tagen nach Feststellung oder Feststellbarkeit zu rügen.

(4) Unterlässt der Geschäftspartner die unverzügliche Rüge von Mängeln, kann er Ansprüche auf Gewährleistung, auf Schadenersatz wegen des Mangels selbst oder von Mangelfolgeschäden sowie aus einem Irrtum über die Mangelfreiheit der Sache nicht mehr geltend machen.

(5) Zur Wahrung der Gewährleistungsrechte des Geschäftspartners ist der Zugang der Mängelrüge bei RATH erforderlich. § 377 Abs. 4 UGB ist abbedungen.

(6) Obige Regelungen finden auch Anwendung, wenn eine andere als die bedungene Ware oder eine andere als die bedungene Menge von Waren geliefert ist.

(7) RATH ist im Falle eines Gewährleistungsfalls berechtigt, die Art der Gewährleistung (Verbesserung, Austausch der Ware oder mangelhafter Teile, Preisminderung oder Wandlung) selbst zu bestimmen. Allenfalls ausgetauschte Waren oder Teile stehen RATH zur freien Verfügung.

(8) Die Gewährleistungspflicht von RATH gilt nur für die Mängel, die unter Einhaltung der vorgesehenen Betriebsbedingungen und bei üblichem Gebrauch auftreten. Sie gilt insbesondere nicht für Mängel, die auf unsachgemäßer Aufstellung, Instandhaltung oder unsachgemäß ausgeführten Reparaturen oder Änderungen beruhen.

(9) Für jene Waren, welche RATH von dem Geschäftspartner bekannten Zulieferern bezogen hat, leistet RATH nur im Rahmen der RATH selbst gegen den Zulieferer zustehenden Gewährleistungsansprüche gewähr.

(10) Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden bestehen ausschließlich im Rahmen der nachfolgenden Bedingungen.

  1. Schadenersatz:

(1) RATH haftet mit Ausnahme für Personenschäden nur bei vorsätzlicher oder krass grob fahrlässiger Pflichtverletzung – die Haftung für leichte Fahrlässigkeit oder schlicht grobe Fahrlässigkeit ist daher ausgeschlossen.

(2) Schadenersatzansprüche gegen RATH verjähren innerhalb von 6 Monaten ab Kenntnis oder Kennenmüssen von Schaden und Schädiger, längstens jedoch innerhalb von 2 Jahren ab Abnahme bzw. Gefahrenübergang gemäß Punkt 6. dieser AGB.

(3) Für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen, Folge- und Vermögensschäden, Schäden aus Ansprüchen Dritter sowie für den Verlust von Daten und Programmen und deren Wiederherstellung haftet RATH nicht.

(4) Vom Geschäftspartner angestrebte Konventionalstrafe-Vereinbarungen (Pönale) kommen nur dann rechtswirksam zustande, wenn sie mit RATH im Einzelnen ausgehandelt, sowie ausdrücklich und schriftlich vereinbart werden. Sollte nach diesen Regeln eine rechtswirksame Konventionalstrafe-Vereinbarung zu Lasten von RATH zustande kommen, unterliegt diese dem richterlichen Mäßigungsrecht. Die Geltendmachung von über das Pönale hinausgehendem Schadenersatz ist ausgeschlossen.

  1. Gerichtsstand / Anzuwendendes Recht

(1) Für sämtliche aus der Geschäftsbeziehung mit dem Geschäftspartner entstehenden Streitigkeiten ist ausschließlich das sachlich zuständige Gericht am Sitz von RATH zuständig.

(2) Ausdrücklich wird die Anwendung österreichischen Rechts mit Ausnahme internationaler Verweisungsnormen vereinbart.

(3) Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) wird ausdrücklich ausgeschlossen.

  1. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit aller anderen Bestimmungen. Die Vertragsparteien werden die rechtsunwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame und durchführbare Bestimmung ersetzen, die gemäß Inhalt und Zweck der rechtsunwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahekommt.

  1. Formerfordernis

Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Abänderung des Schriftformerfordernisses.